Kirchenförderverein Berkenthin e.V.
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedsbeitrag
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Auflösung des Vereins
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Kirchenförderverein Berkenthin e. V.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3. Er hat seinen Sitz in Berkenthin.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Ziel des Vereins ist die Förderung kirchlicher Zwecke. Der Verein unterstützt die
Kirchengemeinde Berkenthin mit zweckgebundenen Geldmitteln und hilft ihr mit
projektbezogenen Dienst- und Sachleistungen. Der Satzungszweck wird insbesondere
durch die Beiträge der Mitglieder, das Sammeln von Spenden, sowie auf andere
geeignete Weise verwirklicht.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung von 1977.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Auslagen, die in Ausführung der Geschäfte des Vereins entstanden sind, können
erstattet werden.
5. Beim Ausscheiden aus dem Verein oder bei der Auflösung des Vereins erhalten die
Mitglieder keinerlei Rückzahlungen oder Leistungen aus dem Vereinsvermögen.
6. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand
gemäß § 6.1.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig zum
Jahresende. Der Ausschluss kann auf Grund eines einstimmigen Beschlusses des
Vorstandes gem. § 6.4 nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei
Verzug eines Jahresmitgliedsbeitrages trotz wiederholter schriftlicher Mahnung,
erfolgen. Der entsprechende Beschluß ist mit einer Begründung schriftlich dem Mitglied
mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Das Mitglied ist berechtigt,
gegen die Vorstandsentscheidung innerhalb eines Monats nach Empfang des
Beschlusses schriftlich Einspruch einzulegen. Über den Einspruch entscheidet
die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
1. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
2. Die Höhe des Mindestmitgliedsbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schriftführer, dem Kassenwart und drei Beisitzern.
2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch
Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) Verwaltung des Vereinsvermögens
c) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
d) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern ( § 3 Abs. 1 Satz 3 und
Abs. 2 Satz 4 )
e) Aktionen zur Erreichung des Vereinszweckes
3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts
anderes bestimmt. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll
niedergelegt, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Die
Niederschriften können auf Wunsch von jedem Vereinsmitglied eingesehen werden.
4. Der Verein wird im Sinne von § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den
Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, den Schriftführer und den Kassenwart
vertreten. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt,
von denen einer immer der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende sein muss.
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zu einer Neuwahl im Amt. Wählbar
sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so bestimmt
der Vorstand ein neues Mitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
6. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet, wenn ihm von der Mitgliederver-
sammlung mit Zweidrittelmehrheit das Vertrauen entzogen wird. In diesem Fall
hat dieselbe Versammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
7. Vorstandssitzungen werden nach Bedarf oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes,
mindestens aber einmal im Vierteljahr, vom Vorsitzenden schriftlich mit Angabe
der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche ein-
berufen. Zu den Vorstandssitzungen soll ein Mitglied des Kirchenvorstandes der
Evangelischen Kirchengemeinde Berkenthin mit beratender Stimme eingeladen werden.
8. Die Kassengeschäfte werden vom Kassenwart geführt. Er hat über die Geschäfts-
vorkommnisse Buch zu führen.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom
stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, schriftlich
und unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Eine ordentliche Mit-
gliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Bei ihrer Einberufung ist
eine Frist von mindestens zwei Wochen einzuhalten. Außerordentliche Mitglieder-
versammlungen sind unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzu-
berufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder ein Viertel der Mitglieder dies
beantragt. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer
zu unterzeichnen ist.
2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) Wahl, Abberufung und Ergänzung des Vorstandes; Wahl der Kassenprüfer, die nicht
dem Vorstand angehören dürfen
b) Entlastung des Vorstandes auf Grund des jährlich zu erstattenden Berichts
c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
d) Festsetzung der Mindestmitgliedsbeiträge
e) Entscheidung über Einsprüche bei Ausschlüssen von Mitgliedern
f) Beschlussfassung über Änderung und Ergänzung der Satzung
g) Beschlussfassung über die Tagesordnung mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder
h) Auflösung des Vereins.
3. Die Mitgliederversammlung kann Beschlüsse über die Verwendung der Mittel
des Vereins fassen.
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Abweichend davon
ist zur Änderung oder Ergänzung der Satzung eine Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit
von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich, dazu müssen jedoch
mindestens ein Viertel der Mitglieder des Vereins anwesend sein. Bei Wahlen ist im ersten
Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; wird diese
Mehrheit nicht erreicht, so ist im folgenden Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen
erhält.
§ 8 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirchengemeinde
Berkenthin, die es unmittelbar und ausschließlich für den in dieser Satzung bestimmten Zweck zu verwenden hat.
Beschlossen in der Gründungsversammlung am 26. 02. 2002